Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.     ALLGEMEINES

1.1.     E. Mayer Gebäudetechnik GmbH. und Il Sole - Freie Energie- und Haustechnikgeräte-Großhandels-GmbH. [im Folgenden auch „Nordgas“, „Il Sole“, „Wir“, „Unser(e)“ genannt] tätigen Verkaufsgeschäfte und -verträge ausschließlich auf Basis der nachstehenden Nordgas- und Il Sole-Geschäftsbedingungen. Unsere Geschäftsbedingungen sind gültig für alle Verkäufe und sonstigen Rechtsgeschäfte mit unseren Kunden.
1.2.     An unsere Angebote sind wir 3 Tage ab unserem Angebotsdatum rechtsunverbindlich gebunden; d. h. diese sind immer „freibleibend“ erstellt, und wir sind berechtigt, jederzeit von einem Angebot und/oder einer Lieferzusage – auch ohne Angabe von Gründen –  zurückzutreten.
1.3.    Wenn unsere schriftlich übermittelten Auftragsbestätigungen nicht innerhalb von 3 Tagen schriftlich beanstandet werden, gelten diese als integrierender Vertragsbestandteil.
1.4.    Jeder Auftrag, der uns erteilt wird, gilt – gleichzeitig und automatisch – auch als Anerkennung dieser unserer Geschäftsbedingungen, auch wenn diesem anderslautende Einkaufsbedingungen des Auftragserteilers beigefügt sind.
    Derartigen Einkaufsbedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich und generell. Änderungen unserer Geschäftsbedingungen für eventuelle zukünftige Geschäfte behalten wir uns jedoch vor.
1.5.    Sämtliche sonstige und insbesondere anderslautende Vereinbarungen als hier in diesen Geschäftsbedingungen angeführt, bedürfen der Schriftform; mündliche Vereinbarungen sind nicht rechtsverbindlich.

2.     LIEFERUNG

2.1.    Die Ware wird auf Kosten und Risiko des Käufers geliefert, soweit nichts anderes schriftlich mit uns vereinbart ist. Der Käufer trägt die Preisgefahr, also das wirtschaftliche Risiko eines zufälligen Unterganges der verkauften Sache zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung.
2.1.1.    Alle Liefertermin-Informationen von uns sind immer „freibleibend“, also vollkommen unverbindlich; d. h. nur ein „geplanter“ Liefertermin kann angegeben werden, da wir besonders bei „Bestellware“ an die tatsächlichen Liefertermine unserer Lieferfirmen gebunden sind.
2.2.    Eine vereinbarte Zustellung setzt voraus, dass die Zufahrtsstraßen mindestens mit LKW (ohne Anhänger) befahrbar sind, mit Auslade-Tätigkeit bis LKW-Ladebordwand – also „ohne Zufuhr“-Tätigkeit.
2.3.    Die Ware gilt auch dann als geliefert, wenn sie zum vereinbarten Liefertermin nicht abgerufen wird. In diesem Falle sind wir berechtigt, die Ware in Rechnung zu stellen und auf Kosten und Risiko unseres Kunden zu lagern.
2.3.1.     Bei Abrufaufträgen mit Terminangabe kann die Ware zum vereinbarten Termin auch ohne Abruf zum Versand gebracht werden und gilt auch dann als zugestellt, wenn die Übernahme verweigert wird; wir sind aber auch zu einem Zwischenabverkauf dieser Ware, teilweise oder zur Gänze, berechtigt.
2.4.    Unser Verfolgungsrecht nach § 45 Konkursordnung bleibt unberührt.
2.5.    Höhere Gewalt und sonstige unvorhersehbare oder von uns nicht beeinflussbare Ereignisse wie Streik, hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen und Unfälle, Unterbrechung von Energieversorgungen und dgl. befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen von unserer Lieferpflicht und zwar auch dann, wenn sie bei unserem Lieferanten oder dessen Vorlieferanten eingetreten sind, jedoch in jedem Falle nur insoweit, als wir dem Kunden diese Ereignisse als Ursache der Leistungsstörung nachweisen können. Wird durch die genannten Ereignisse die Lieferung unmöglich, so erlischt unsere Lieferpflicht unter den gleichen Bedingungen automatisch.
2.6.    Wird ein ausdrücklich vereinbarter Liefertermin überschritten, so hat der Kunde die Pflicht, uns eine angemessene Nachfrist − mindestens jedoch 10 Tage - zu setzen. Wird der Kaufgegenstand von uns auch nicht bis zum Ablauf einer angemessenen Nachfrist geliefert, so kann der Kunde durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Ansprüche auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Verzuges werden, soweit wie gesetzlich zulässig, im Sinne des Punktes 5. beschränkt.
2.7.    Jede Ware ist branchenüblich verpackt. Verpackungen sind entweder kostenlos, oder werden zu Selbstkostenpreisen verrechnet. Verpackungsmaterial wird nur zurückgenommen und/oder vergütet, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.
2.8.    Die Waren sind während Transport und Zustellung nicht versichert gegen Transportschäden, Transportverluste oder gänzliche Zerstörung. Nur über schriftliche Anordnung des Kunden und in einem solchen Falle zu seinen Lasten und auf seine Rechnung wird eine solche Transport-Versicherung abgeschlossen. Bei Warenübernahme erkennbare Transportschäden sind sofort bei Empfang der Ware in der Form festzuhalten und zu melden, dass am Übernahme-Lieferschein ein entsprechender schriftlicher Vermerk vorgenommen wird und uns von diesem Papier eine Kopie übermittelt wird.
2.9.    Angelieferte Ware ist vom Kunden auf „Unversehrtheit“ zu untersuchen; hierbei festgestellte Mängel, welche nicht schon bei Warenübernahme sichtbar waren, sind uns unverzüglich mitzuteilen; jedenfalls aber innerhalb von 14 Tagen und vor Verarbeitung oder Einbau, sodass eine Möglichkeit der Überprüfung unsererseits (zeitlich) möglich ist.

3.    WARENRÜCKGABE

3.1.    Die Rückgabe bereits ausgefolgter/ausgelieferter Ware ist ausgeschlossen. Sofern Ware – auf Kulanzbasis – zurückgenommen wird, sind die Bedingungen dafür jeweils zu vereinbaren.
    Nach Warenretournierung entstehende Guthaben können nicht in „bar“ ausbezahlt werden.
3.2    Bei einer eventuellen Rückgabe gelieferter Artikel erheben wir eine Bearbeitungsgebühr in der Höhe unseres tatsächlichen Aufwandes, mindestens jedoch 15 % des Fakturenwertes − bzw. gemäß des jeweils gültigen „Warenrückgabe-Manipulationskostensatzes“, soweit nicht die Rückgabe durch Umstände verursacht worden ist, die wir zu vertreten haben.
    Mängelrügen wegen Fehllieferungen, die in unserem Bereich liegen, können wir nur innerhalb von 14 Tagen nach Warenübernahme übernehmen.

4.    MÄNGELRÜGE und GEWÄHRLEISTUNG

4.1.    Wir leisten Gewähr, dass die Ware ordnungsgemäß ist und übliche Eigenschaften aufweist. Für besondere Eigenschaften haften wir nur, wenn diese ausdrücklich und schriftlich von uns zugesagt wurden. Angaben in Prospekten sind immer unverbindlich.
4.2.    Für Ware minderer Qualität, wie z.B. „Zweite Wahl“ und/oder „Sonderabverkauf“, ist die Gewährleistung entsprechend auf die Eigenschaften eingeschränkt, die nach der besonderen Kennzeichnung der Ware zu erwarten sind.
4.3.    Für produktions- und materialbedingte Abweichungen, z.B. Farbnuancen und bei Konstruktionsänderungen, kann keine Gewähr geleistet werden.
4.4.     Zusätzlich zu der im ABGB verankerten 2-jährigen Gewährleistungsverpflichtung gewähren wir auf unser gesamtes Gas, Heiz- und Warmwasserbereiter-Programm (Gasthermen, Gaskessel, Gas-Brennwertgeräte) zusätzliche Garantien gemäß unserer jeweiligen schriftlichen Zusicherungen für die jeweilige Gerätegruppe, vom Tage unseres Verkaufs an gerechnet, und zwar für die kostenlose Behebung von Materialfehlern an den Gerätebauteilen. Die Garantieleistung erstreckt sich auf zugesicherte Eigenschaften und Fehlerfreiheit entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik.
4.4.1. Die Gewährleistung für alle sonstigen von uns verkauften Materialien und Geräte ist gemäß der im ABGB festgelegten Gewährleistungsfrist, sofern in unseren Publikationen nicht ausdrücklich längere Fristen angeführt sind.
4.5.    Reklamationen müssen mit Vorlage des Einkaufsbeleges geltend gemacht werden: Ein garantiefähiger Mangel an der Ware liegt nicht vor bei natürlichem Verschleiß (gemäß Liste „Verschleißteile“), insbesondere bei Pumpen und Dichtungen aller Art, oder bei Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung, z.B. häufiger Einfluss von scharfen Reinigungsmitteln, Chemikalien und aggressiven Dämpfen. Ebenfalls bei Wasserbeschaffenheit, die nicht der VDI 2035 und ÖNORM 5195-1 entspricht.
    Die Garantie erlischt, wenn das von uns gelieferte Gerät nicht von einem konzessionierten Fachmann installiert wurde oder an diesem Gerät Inbetriebnahme und/oder eventuell anfallende Reparaturen von nicht-konzessionierten, bzw. fachlich nicht entsprechend geschulten Personen durchgeführt wurden, ferner wenn in das Gerät Teile eingebaut wurden, die nicht von uns dazu bestimmt, und von uns verkauft wurden, die beigefügte Einbau- und Bedienungsanleitung nicht beachtet wird, oder wenn das Gerät nicht bestimmungsgemäß verwendet wird.
4.6.    Schäden durch unsachgemäßen Transport und Lagerung sind ebenfalls von der Garantiepflicht ausgenommen.
4.7.    Für Mängel leisten wir nach unserer Wahl Garantie durch kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Garantieleistung erfolgt während unserer Wochen-Arbeitstage in der Zeit Montag bis Freitag von 8.00 bis 16.00 Uhr. Wir sind keinesfalls verpflichtet Mängel zu beheben, bzw. nicht funktionierende Geräte in einen funktionsfähigen Zustand zu versetzen, außerhalb dieser Zeiten und übernehmen keinerlei Kosten für Reparaturarbeiten durch Dritte, gleich zu welchem Zeitpunkt diese auch immer durchgeführt werden, ausgenommen wenn wir auf die erste Aufforderung dazu (siehe 4.5.) unserer Gewährleistungspflicht nachweislich nicht innerhalb von 24 Werkstunden (während normaler Wochenarbeitszeit) nachkommen. Der Gerätebetreiber ist verpflichtet, vorsorglich für einen Ausfall von Nordgas- und/oder Il Sole-Heizgeräten, geeignete Maßnahmen bereit zu halten und einzusetzen um eine gewünschte/erforderliche Mindest-Raumerwärmung und Warmwasserbereitung bewerkstelligen zu können (z.B. mittels mobiler Elektro-Heiz- u. Kochgeräte). Wir ersetzen keinerlei Kosten/Schadenersatz-Summen, welche durch den Ausfall von Nordgas-Heizgeräten und/oder Warmwasser-Bereitern entstehen können. Für die „unmittelbare“ Bereitstellung von Ersatz-Heizgeräten und/oder Ersatz-Warmwasserbereitern seitens Nordgas oder Il Sole − im Gebrechensfalle - und/oder dem garantierten Reparatur-Einsatz eines Nordgas-Servicetechnikers innerhalb von 12 Stunden – von 8.00 bis 16.00 Uhr - gleich ob Wochentag, Samstag, Sonn- oder Feiertag), ist der schriftliche Abschluss eines „Nordgas-Garantie-Vertrages“ (mit Nordgas, Firma E. Mayer Gebäudetechnik GmbH, oder Firma Il Sole, 1170 Wien, Gschwandnergasse 32) erforderlich.
    Die Preise/Konditionen dafür unterbreitet Nordgas oder Il Sole über Aufforderung. Anfallende Arbeiten, d.h. Fahrkosten, Weg- u. Arbeitszeit-Kosten, werden – mit Ausnahme bei der Nachbesserung oder Ersatzlieferung - entsprechend unseren jeweils dafür gültigen Tarifen verrechnet. Ein Wandlungs- oder Minderungs-Anspruch ist nur gegeben, wenn nach unserer Entscheidung Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht erfolgen kann, oder eine von uns dafür gesetzte und bestätigte Frist von uns nicht eingehalten wird; berücksichtigend die jeweils gegebenen Umstände.
4.8.     Sofern Nordgas oder Il Sole – im Falle einer Reklamation – sich für die Zurverfügungstellung eines Neugerätes/Bauteiles, entscheidet, wird keine Vergütung für Ab- und Aufmontagen (Aus- und Einbau) – auch seitens Dritter – von Nordgas oder Il Sole anerkannt; d.h. dass kein Kostenersatz für Geräte-/Bauteile-Tausch, akzeptiert wird; auch werd­en solche Austausch-Montage-Arbeiten weder unentgeltlich noch gegen Entgelt seitens Nordgas oder Il Sole durchgeführt.
4.9.     Die ursprüngliche Gewährleistungsfrist verlängert sich nicht bei Nachbesserungen und/oder Ersatzlieferungen. Die Garantiebedingungen gelten nur in Verbindung mit unseren Geschäftsbedingungen.
4.10.     Mängelbehebungen seitens des Käufers oder Dritter zu unseren Lasten werden von uns nur anerkannt, wenn dafür von uns ein schriftlicher Auftrag erteilt wurde.

5.    PRODUKT- und SCHADENERSATZ-HAFTUNG

5.1.    Für von uns zu vertretende Schäden im Rahmen der Produkthaftung – sowie für von uns verschuldete Schäden - haften wir im Rahmen der jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen, jedoch nur bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften, und für nicht Folgeschäden und/oder nicht für Schäden zufolge entgangenem Gewinn; bzw. nur, wenn unsere Zusicherung den Kunden gerade gegen den eintretenden Folgeschaden absichern sollte. In allen Fällen haften wir jedoch nur für Schäden, die von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden; und nicht nach Verjährung!
5.2.    Sollten aus irgendwelchen Rechtsgründen Schadenersatzansprüche gegen uns begründet sein,  so beschränkt sich unsere Haftung – außer bei vorsätzlicher Schädigung - in jedem Fall der Höhe nach höchstens auf das Zehnfache des tatsächlich bei uns bezahlten Einkaufspreises für das fehlerhafte Gut/gerät.
5.3.    Schäden, welche vom Gerätebetreiber oder von dritten Personen (offensichtlich) selbst verursacht wurden, sind wir nicht verpflichtet zu beheben; weder entgeltlich noch unentgeltlich.
5.4.    Wir beraten unsere Kunden anwendungstechnisch und mit Dokumentationen nach bestem Wissen im Rahmen der uns jeweils gegebenen Möglichkeiten, jedoch unverbindlich.
    Das gilt insbesondere auch hinsichtlich der Beachtung von etwaigen Schutzrechten Dritter, sowie Bundes-, Landes- und/oder Gemeinde-Vorschriften und/oder Verordnungen, sowie Vorschriften von Gasversorgungsunternehmungen und/oder anderen offiziösen Instituten. Unsere Beratung, Dokumentationen, Hydraulik-Schemata und unsere Vorschläge entbinden unsere Abnehmer nicht, von dem Erfordernis unsere Produkte und Installationsempfehlungen – in eigener und voller Verantwortung und auf eigene Kosten – auf die uneingeschränkte Eignung für die vorgesehenen Zwecke zu überprüfen.
5.5.    Bei Reklamationen an uns, betreffs Mängel an Geräten, können – bei gegebenen Umständen – bis zu zwei Kostenverrechnungen von uns anfallen; und zwar:
    1.     Für die Prüfung/Begutachtung des jeweiligen Gerätes hinsichtlich Störungsursache, und
    2.     für die Mängelbehebung (gleich, ob mit oder ohne Bauteile-Tausch).

6.    ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

6.1.    Unsere Rechnungen sind sofort bei Übernahme der Ware in „bar“ zur Zahlung fällig, oder – bei Lieferungen „auf Ziel“ - zum Zeitpunkt, wie auf unseren Rechnungen angeführt. „Ziel-Lieferungen“ bedürfen einer „vorherigen“ schriftlichen Zusage von Nordgas oder Il Sole. Über Skontomöglichkeiten informiert unser entsprechender Hinweis auf den jeweiligen Rechnungen.
6.2.     Die Inanspruchnahme von eingeräumtem Kassa-Skonto setzt voraus, dass alle „älteren“ Rechnungen – ausgenommen solche, zu welchen von uns Einwendungen unseres Kunden schriftlich anerkannt wurden - bereits beglichen sind.
6.3.    Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber entgegengenommen; Wechselsteuer, Diskont, Protest und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Kunden. Für die rechtzeitge Vorlage und Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr.
6.4.    Unsere Mitarbeiter sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur mit der von uns ausgestellten schriftlichen Inkasso-Vollmacht berechtigt.
6.5.    Bei uns eingehende Zahlungen werden ausnahmslos immer auf die jeweils älteste Forderung von uns angerechnet.
6.6.    Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur dann zulässig, wenn diese von uns schriftlich bestätigt und/oder rechtskräftig festgestellt wurde.
6.7.    Bei Zahlungsverzug sind wir, unbeschadet weitergehender Ansprüche, berechtigt Verzugszinsen in der Höhe von 12 %, ab Fälligkeit einer Faktura, zu verrechnen. Weiters ist der Kunde in diesem Fall verpflichtet, alle entstehenden Mahn- und Inkasso-Kosten – insbesondere auch von Inkasso-Firmen –, sowie etwaige Anwalts- und Gerichtskosten zu bezahlen.
6.8.    Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, die sofortige Zahlung unserer gesamten, aushaftenden Forderungen fällig zu stellen, und/oder vom Vertrag – insbesondere auch von etwaigen Zusagen von uns, z.B. hinsichtlich „Zahlung auf Ziel“ - zurückzutreten; dieses Recht steht uns auch dann jederzeit zu, wenn uns nach Vertragsabschluss ungünstige Umstände über die Zahlungsfähigkeit oder die wirtschaftliche Lage des Kunden bekannt werden, und/oder wir auch nach anderen Kriterien entsprechend entscheiden müssen.
6.8.1.     Gleichfalls sind wir auch berechtigt Vorauszahlung zu verlangen.
6.9.    Kommt der Kunde seiner termingemäßen Zahlungspflicht nicht nach, sind wir berechtigt, unbeschadet unserer sonstigen Rechte, die in unserem Eigentum stehenden Waren zurückzunehmen, d.h. abzuholen, gleich wo immer sich diese befinden, ohne dass dies einem Rücktritt (von uns) vom Vertrag gleichzusetzen ist; sondern dient dies zur  Wahrung unserer Rechte, insbesondere auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, zurückzutreten.

7.    EIGENTUMSVORBEHALT

7.1.    Gelieferte Ware bleibt grundsätzlich immer in unserem Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller Verpflichtungen des Kunden, aus dem jeweils gegenständlichen Kaufvertrag (§ 353 ff. ABGB).
7.2.    Der Kunde ist berechtigt, die in unserem Vorbehaltseigentum stehende Ware im Rahmen des täglichen Geschäftsbetriebes zu veräußern. Vor der Veräußerung (durch underen Kunden), von der in unserem Eigentum stehenden Ware, sind wir unverzüglich und nachweislich zu verständigen; und dem Käufer ist aufzutragen, dass er den Kaufpreis – bis zur Höhe aller offenen Forderungen von uns - ausschließlich und direkt an uns auszuhändigen und/oder zu überweisen hat, soferne offene Forderungen von uns bestehen. Bei Zuwiderhandeln ist Diebstahl, gemäß Stgb. §127 gegeben.
    Die Sicherungsübereignung oder Verpfändung solcher Waren sind dem Kunden, ebenso wie jegliche andere, nicht dem täglichen Geschäftsbetrieb entsprechende Verfügungen, untersagt. Wird von dritter Seite auf Waren zugegriffen, die noch in unserem Eigentumsvorbehalt sind, sind wir unverzüglich zu verständigen; allfällige uns mit der Durchsetzung unserer Ansprüche erwachsenden Kosten sind uns vom Kunden (kurzfristig!) zu ersetzen.
7.3.    Der Kunde tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller unserer Ansprüche. Der Kunde ist verpflichtet, die erfolgte Abtretung der Forderungen an uns, in seinen Büchern deutlich sichtbar zu vermerken und uns schriftlich detailliert mitzuteilen.
7.4.    Auch bei Be- oder Verarbeitung, der in unserem Vorbehaltseigentum stehenden Ware, geht unser Eigentum nicht unter; in diesem Fall gilt als vereinbart, dass uns, den Firmen E. Mayer Gebäudetechnik GmbH. und Il Sole - Freie Energie- und Haustechnikgeräte-Großhandels-GmbH., an der durch Be- oder Verarbeitung entstandenen (unter Umständen auch neuen) Sachen ein – gemäß dem Wert der verarbeiteten Sache - aliquoter Miteigentumsanteil zusteht.
7.5.    Wenn bei unserem Kunden ein Insolvenzverfahren entsteht/gegeben ist, verpflichtet sich unser Kunde die in unserem Eigentum (und in seiner Verwahrung) stehende Ware nicht an seinen Masseverwalter freizugeben, sondern an uns zu retournieren; ansonsten er – gemäß Stgb. §127 - wegen Diebstahl belangt werden muss; insbesondere verpflichtet sich jedoch unser Kunde dem Masseverwalter mitzuteilen, dass er die in unserem Eigentum stehende Ware an uns retournieren muss, gemäß unseren Geschäftsbedingungen, denen er nicht widersprochen hat.
7.6.    Der Käufer, der Unternehmensinhaber sowie der Geschäftsführer haften auch persönlich für die Bezahlung der gegenständlichen Rechnung zum Fälligkeitsdatum.

8.    ANZUWENDENDES RECHT, ERFÜLLUNGSORT und SONSTIGE VEREINBARUNGEN

8.1.    Alle Rechte und Pflichten aus den Verträgen zwischen den Vertragspartnern gehen auf deren jeweilige Rechtsnachfolger über.
8.2.    Eine allfällige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Klauseln dieser Geschäftsbedingungen nicht.
8.3.    Das Vertragsverhältnis unterliegt österreichischem Recht.
8.3.1.     Die Anwendung des Wiener UN-Kaufrechtsabkommens ist ausgeschlossen.
8.3.2.     Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen, sowie vereinbarter ausschließlicher Gerichtsstand für alle Klagen von uns und gegen uns ist Wien, wenn dagegen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Wir sind aber auch berechtigt, Kunden und Lieferanten an seinem allgemeinen oder einem anderen, besonderen Gerichtsstand oder Wahlgerichtsstand zu klagen, wobei das österreichische Recht anzuwenden ist.

Sofern wir für Nordgas- oder Il Sole-Geräte nicht erweiterte Garantieleistungen anbieten (welche jeweils nur im Zusammenhang mit diesen Nordgas- oder Il Sole-Garantiebedingungen gültig sind) übernehmen wir – auf der Basis der vorstehend festgehaltenen Geschäftsbedingungen und der in den Geräte-Garantiekarten festgehaltenen Nordgas- und Il Sole-Garantie-Bedingungen - die Gewährleistungs-Verpflichtung für bewegliche Wirtschaftsgüter lt. Konsumentenschutzgesetz.

Zur Kenntnisbringung an den Konsumenten:
Die vorstehenden Nordgas- und Il Sole-Geschäftsbedingungen sind ein integrierender Bestandteil unserer Geräte-Garantie-Bedingungen, und sind in entsprechend erforderlichen Auszügen in unseren Garantie-Bedingungen angeführt, welche all unseren Geräten beigefügt sind.

Nordgas und Il Sole  
Gasgeräte und Zentralheizungsbedarf ~ Großhandel und Werkskundendienst
E. Mayer Gebäudetechnik GmbH. und
Il Sole - Freie Energie- und Haustechnikgeräte-Großhandels-GmbH.
A-1170 Wien, Gschwandnergasse 32,
Tel. +43 / 1 / 480 70 54, Fax: +43 / 1 / 480 70 54 +1777,
E-mail: buero@nordgas1170.at, www.nordgas1170.at

Ausgabe: 17.09.2024